Jedem Menschen kann es passieren: ein Unfall, eine Krankheit oder eine seelische Krise kann dazu führen, dass man auf eine gesetzliche Vertretung angewiesen ist. Ehepartner und Kinder sind nicht automatisch berechtigt als gesetzliche Vertreter zu agieren und Entscheidungen in Gesundheitsfragen, zum Vermögen oder zur Lebensgestaltung zu treffen.
Auch das ab 01. Januar 2023 einsetzende Ehegattenvertretungsrecht bietet nur eine begrenzte - auf den Bereich der Gesundheit und der Aufenthaltsbestimmung bezogene - Vertretungsmöglichkeit.
Sofern Sie eine gesetzliche Betreuung vermeiden möchten, ist es ratsam, mittels einer Vorsorgevollmacht die Vertretungsbefugnis festzulegen.